Samstag, 8. Juni 2024

Gerichtsurteil des AG Gelnhausen: Nachbarliche Videoüberwachung unzulässig

Der Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Unterlassung der Überwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass diese das Grundstück erfasst oder auf dieses geschwenkt werden kann.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, die auf ihrem Grundstück installierte Kamera so auszurichten, dass keine Aufnahmen seines Grundstücks gemacht werden. Hintergrund war ein seit Jahren angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, das durch ein Bauvorhaben des Verfügungsklägers weiter verschärft wurde. Die streitgegenständliche Kamera war unter einem Balkon des Hauses der Verfügungsbeklagten installiert und sichtbar von den Balkonen des Verfügungsklägers aus.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied zugunsten des Verfügungsklägers und begründete dies mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es stellte fest, dass bereits die Möglichkeit einer Überwachung ausreiche, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Kamera über einen elektronischen Steuerungsmechanismus verfüge, der eine Nachverfolgung von Personen ermögliche.

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