Wir gründen eine DM - Partei

Die neue Partei für die Deutsche Mittelschicht
Die neue Partei für den Deutschen Mittelstand

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Deutsche Meinung
Die DM


Voraussetzungen für die Gründung einer politischen Partei
Die Voraussetzungen für die Gründung einer politischen Partei finden sich in Art. 21 des Grundgesetzes und in dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz).

Danach setzt eine Partei eine Vereinigung von Bürgern voraus, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes).


Die Gründung einer politischen Partei ist zwar grundsätzlich frei (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz), ihre innere Ordnung muss aber demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz). Aus diesem Grunde muss eine Partei gewissen Voraussetzungen an ihre innere Ordnung genügen, die in §§ 6 ff. des Parteiengesetzes näher dargelegt sind.

Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere Vorschriften über verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien, den Begriff der Partei und die Namensgebung


die innere Ordnung der Parteien
Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.


Hinweise zur Gründung einer Partei

Parteigründung:


•Zur Gründung einer Partei sind mindestens drei Personen notwendig (Voraussetzung für geheime Wahl).

•Es muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden.

•Das Protokoll muss enthalten: Anwesende Mitglieder, Ort, Datum, Zeit der Versammlung, Protokollführer, Tagesordnung der Versammlung, Unterschrift des Protokollführers.

Eine Partei benötigt:


Mitglieder
Drei Mitglieder, die zur Gründung einer Partei mindestens erforderlich sind, werden nach den bisherigen Entscheidungen von Verfassungsgerichten und Wahlausschüssen auf Bundes- Und Länderebene nicht ausreichen, um die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung an der Vertretung des Volkes im Bundestag und in einem Landtag nachzuweisen. Eine geringe Mitgliederzahl ist deshalb ein möglicher Grund, Personenvereinigungen nicht als Parteien im Sinne des Parteiengesetzes zu Wahlen zuzulassen.


Programm
Das Programm sollte das gesellschaftliche Themenspektrum abdecken, nicht nur einen Punkt umfassen, um der Voraussetzung für eine Partei zu genügen, Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen.


Satzung
Die Satzung muss den Vorgaben des Parteiengesetzes genügen.

Organisation
Die Festigkeit der Organisation, auch der der innerparteilichen Willensbildung, ist ein Kriterium des Parteiengesetzes für eine Partei. Es bedarf also eines gewissen Maßes der innerparteilichen organisatorischen Ausdifferenzierung.


Vorstand
Um die Partei nach außen zu vertreten, muss ein Vorstand gewählt werden (satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes). Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.


Aktivitäten
Die Absicht, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, muss an nach außen gerichteten Aktivitäten erkennbar sein. Dazu gehören auch Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit.


Unterlagen darüber sind beim Bundeswahlleiter zu hinterlegen.


Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre weder an Bundestags- noch an Landtagswahlen teilnimmt.


Um bei der Wahl beispilsweise zum Abgeordnetenhaus von Berlin oder den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen kandidieren zu können muss eine Partei einen Berliner Landesverband haben - nur der ist berechtigt, z.B. die Beteiligungsanzeige und die Wahlvorschläge zu unterschreiben;

mindestens drei in Berlin wahlberechtigte Mitglieder haben - nur die können Wahlvorschläge (Landesliste) aufstellen; für die Aufstellung von Bezirkslisten, Bezirkswahlvorschlägen und Wahlkreisvorschlägen in der entsprechenden Region jeweils mindestens drei Mitglieder haben - nur die sind berechtigt Bewerber aufzustellen; Bewerber finden (müssen keine Parteimitglieder sein), die ebenfalls in Berlin wahlberechtigt sind - nur die können kandidieren;


Unterstützungsunterschriften sammeln, sofern nicht im Abgeordnetenhaus oder Deutschen Bundestag vertreten (2 200 für die Landesliste, 185 für jede Bezirksliste oder jeden Bezirkswahlvorschlag und 45 für jeden Wahlkreisvorschlag);


vom Landeswahlauschuss die Eigenschaft als politische Partei zuerkannt bekommen - dazu sind entsprechende Unterlagen (Satzung, Programm, letzte satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes) einzureichen.


Siehe auch: Hinweise für Parteien, Einzelbewerberinnen, Einzelbewerber und Wählergemeinschaften (Merkblatt im PDF-Format)


Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 9
Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.


Artikel 21

Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf der Seite des Bundeswahlleiters


§ 1
Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.


§ 2 Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.


(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

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