Montag, 8. Februar 2021

Ernährungssicherstellungs- und -Vorsorgegesetz - ESVG

Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (Ernährungssicherstellungs- und - Vorsorgegesetz - ESVG)

Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung, § 4 ESVG

Wozu wurde bereits im Jahr 2017 dieses Gesetz gemacht?

Stimmt es doch , dass Corona ganz langfristig geplant war?

Die Bevölkerung lässt sich in Krisenzeiten, wie diesen, zu Hamsterkäufen verleiten. Das Bedürfnis der Menschen danach ist zwar nachvollziehbar, aber unbegründet. Zum einen ist die Versorgung sichergestellt und zum anderen kann die Ernährungssicherheit durch Maßnahmen gegenüber Ernährungsunternehmen, die das Ernährungssicherstellungs- und Versorgunggesetz (ESVG) vorsieht, mögliche Engpässe in der Lebensmittelversorgung vermeiden.

Als Ernährungsunternehmen gelten solche Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausüben. Dies können Lager- und Versandhäuser ebenso wie Logistikbetriebe und Lebensmittellieferanten oder landwirtschaftliche Unternehmen sein.

Derzeit gehen Bund und Länder davon aus, dass die Ernährungs- und Lebensmittelversorgung sichergestellt ist. Sollte sich dies ändern, kann die zuständige Behörde insbesondere die folgenden Maßnahmen treffen: die Anordnungen zur Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln;

  • Anordnung, Verbot oder Einschränkung des Kaufs, des Sammelns, der Lagerung, des Transports, der Verteilung oder Lieferung von Produkten;
  • Regelung des Einsatzes von Maschinen oder Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung; oder
  • Beschlagnahme konkreter Lebensmittel bei den Ernährungsunternehmen.

Um diese Maßnahmen umsetzen zu können, besteht eine Verordnungsermächtigung. In dieser Rechtsverordnung kann die zuständige Behörde Melde-und Informationspflichten regeln. Die betroffenen Unternehmen sind dann verpflichtet erforderliche Informationen bereitzustellen. Bereits jetzt sind Ernährungsunternehmen aber schon verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte insbesondere über ihre Bestands- und Produktionsdaten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicherstellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise erforderlich sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/esvg/BJNR077210017.html